Heirat

Heiraten Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU bzw. im EWR, so ist der amtliche Teil einfach zu erledigen.

Im Ancien Régime durften Mittellose mancherorts nicht heiraten. Die Eheschliessung war den ökonomisch besser Gestellten vorbehalten. Heute kann jede und jeder heiraten, theoretisch. Kommt ein Ehepartner allerdings aus einem aussereuropäischen Land, kann es bei der Beschaffung der für die Eheschliessung erforderlichen Dokumente zu erheblichen Verzögerungen und Komplikationen kommen. Das Beibringen von Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen bzw. Scheidungsurteilen oder Todesbescheinigungen, Strafregisterauszügen, Wohnsitzbestätigungen, Passdokumenten ausländischer Staaten mit den entsprechenden Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, versehen mit wiederum beglaubigten Übersetzungen, kann zu einem aufreibenden Hindernislauf führen. Oft gelingt er, manchmal nicht.

Hinzu kommt, dass die Zivilstandsbehörden als nachgeordnete Aussenstellen der Migrationsämter Eheschliessungen nur noch zulassen dürfen, wenn beide Ehegatten im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung sind. Bei Drittstaats-Angehörigen führt der Weg über Visa zur Vorbereitung der Heirat. Nach erfolgter Eheschliessung ist dann eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Familiennachzugs zu beantragen. Dafür gelten wiederum bestimmte Bewilligungskriterien.

Die Übereinstimmung der Behördenpraxis mit dem in Art. 14 der Bundesverfassung und in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nicht immer ohne Mühe herzustellen.