Erbteilung

Die Erbinnen und Erben bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft zur gesamten Hand für den Nachlass. Dies bedeutet, der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich, und jeder Entscheid bedarf der Einstimmigkeit. Das ist naturgemäss schwerfällig und kompliziert.

Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker kann den Erben bei der Teilung behilflich sein, ist es in der Praxis aber nicht immer. Willensvollstreckungen sind zudem häufig teuer. Stattdessen können die Erben selber Fachpersonen beiziehen, die sie bei der Erbteilung unterstützen. Wenn sich sämtliche Erbinnen und Erben auf eine bestimmte Art der Erbteilung einigen, muss sich der Willensvollstrecker dem fügen.

Neben der finanziellen und rechtlichen Aufarbeitung kommt einer offenen Kommunikation eine entscheidende Rolle zu, um Rechtsstreitigkeiten unter den Erbinnen und Erben zu vermeiden. Mediation bildet dabei eine erprobte Option.

Bei einem Todesfall können der zuständigen Behörde Sicherungsmassnahmen beantragt werden wie Siegelung, Aufnahme eines Sicherungsinventars, Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, Eröffnung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers.

Bei der Erbteilung und der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche gelten strenge Fristen, die unbedingt zu beachten sind:

  • Innert eines Monats kann jeder Erbe bei der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar verlangen. Damit ist ein öffentlicher Rechnungsruf verbunden. Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Während dieser Frist kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder aber vorbehaltlos annehmen.
  • Innert dreier Monate können die Erben die Erbschaft ausschlagen (auch wenn kein öffentliches Inventar verlangt und erstellt wurde). Wird von der Möglichkeit der Ausschlagung nicht Gebrauch gemacht, gehen mit Ablauf der Dreimonatsfrist alle Vermögenswerte und Schulden automatisch auf die Erbengemeinschaft über.
  • Jeder Erbe kann eine amtliche Liquidation mit Rechnungsruf verlangen, statt den Nachlass auszuschlagen oder ihn unter öffentlichem Inventar anzunehmen. Falls ein Miterbe Annahme erklärt, ist dies allerdings ausgeschlossen.
  • Innert eines Jahres ist eine Erbschaftsklage anhängig zu machen, wenn ein Erbe gegenüber einem Nichterben ein besseres Recht an Vermögenswerten geltend machen will.
  • Ungültigkeits- und Herabsetzungsklagen sind ebenfalls innert eines Jahres rechtshängig zu machen.